Petra Haarmann


Copyright und Copyleft

Vermittlung im Falschen oder falsche Unmittelbarkeit



Zuerst veröffentlicht 2004 in: EXIT! Krise und Kritik der Warengesellschaft 1, S. 184-200





I've been through the desert on a horse with no name,
It felt good to be out of the rain,
In the desert you can remember your name,
'Cause there ain't no one for to give you no pain,
La, la ...

(aus „A horse with no name“, Dewey Bunnell, 1971)




In jüngster Zeit dringt frohe Kunde an das Ohr des Zirkulationssubjekts: Sich selbst entfaltende Menschen produzieren Reichtum, den sich jede und jeder ohne Gegenleistung ganz einfach aneignen darf. Copyleft bedeutet Reichtum zu produzieren, der keine Wertform annehmen muß, schreibt Stefan Meretz, im deutschsprachigen Raum einer der prononciertesten Vertreter der Copyleft-Lehre, in der jüngsten Ausgabe der Streifzüge (Meretz 2004) und fährt gleich damit fort, die schöne Neue Welt hinter dem durch Copyleft aufgestoßenen „Türchen“ in den schillerndsten Farben zu beschreiben: Das freigegebene Wissen, von sich selbst entfaltenden Menschen (Selbstentfaltung) begierig aufgenommen, treibt die Produktivkraftentwicklung in nie zuvor gekannten Maße an; diese sprengt die ihr durch das Kapitalverhältnis auferlegten Fesseln, entsorgt kurzerhand die Wertform und schafft Mengen stofflichen Reichtums, die sich die Produzenten dann nach ihren Bedürfnissen aneignen können. Dabei bildet Copyleft des Bürgers neuen Schutzraum, vergleichbar den von Mauern umgebenen Städten im dominanten Feudalismus des späten Mittelalters.


Dieser mit Pathos vorgetragene Entwurf greift jedem Kleinbürger an Herz. Vom Mantel der Geschichte gestreift, muß er auf dem Weg ins Schlaraffenland nur noch zugreifen und das tun, womit er sein Leben bisher auch zugebracht hat: Konsumieren, ohne zu fragen wie, wann, warum und mit welchen Folgen etwas hergestellt wurde und verbrauchen, ohne viele Gedanken darauf zu verschwenden, was denn die besondere Qualität dessen ausmacht, was er fürderhin nicht mehr entbehren zu können meint. Sicher, er darf nur nehmen, wenn er sich selbst entfaltet und damit die Produktivkraftentwicklung weiter antreibt. Aber wen will das schrecken, wenn nach dem buchstäblichen Inhalt der Lizenz jedes im Wege der Selbstentfaltung produzierte Immaterialgut (was logisch-begrifflich dann auch die Bauanleitung für den häuslichen Gartenatommeiler, den Aufruf zum Ausländerknüppeln oder die Werbeschrift für genveränderte Organismen und andere Gemeingefährlichkeiten beinhaltet) geeignet ist, den Anforderungen des neuen gesellschaftlichen Prinzips Genüge zu tun? „Ich kann so bleiben wie ich bin“ und trotzdem – oder gerade deswegen – Teil der heroischen Gemeinschaft sein, die im Gleichschritt mit ihren bürgerlichen Ahnen die Entwicklung der Produktivkraft vorantreibt und sich ganz nebenbei der Widrigkeiten des vermittelnden Tauschs entledigt.


Es kommt nicht von ungefähr, daß es wieder einmal Mittelalter und Feudalismus sind, die dazu bemüht werden, eine Utopie schmackhaft zu machen, die das Glück aller durch die Befreiung der „natürlichen Anlagen“ des Menschen verspricht. Freie Gesellschaft = Selbstentfaltung + Produktivkraftsteigerung paßt nur zu gut zu einem ideologisierten Begriff des Feudalismus, der sich an der Vorstellung einer vom Staat getrennten, wirtschaftlich verstandenen Gesellschaft orientiert. Hinzu kommt die enge Verknüpfung des Feudalismus-Begriffs mit der Auffassung von der exogenen Entstehung aller Herrschaftsverhältnisse (Herrschaftsbildung durch Eroberung und Unterdrückung), was im Traditionsmarxismus bekanntermaßen zu der Vorstellung führte, daß jedes Gesellschaftssystem feudalistisch sei, in welchem es Großgrundbesitz mit abhängigen Bauern gibt. Durch Anwendung des Klassenbegriffs wird diese Periode dann zur notwendigen geschichtlichen Stufe zwischen Sklavenwirtschaft und Kapitalismus. Wurde im 19. und 20. Jh., im Banne der gängigen Feudalismus-Vorstellung, das Feudalregime nur unter dem negativen Aspekt der Zersetzung der staatlichen Souveränität zu begreifen vermocht, so geht es den dem „Fortschritt“ verpflichteten Copyleft-Theoretikern nun, umgekehrt, darum, die als Produktionsgemeinschaft verstandene Gesellschaftlichkeit endgültig zu verwirklichen, nämlich indem die „Produktivkraftentwicklung durch Selbstentfaltung“ gesellschaftlich unmittelbar wird.


Stefan Meretz präzisiert dies selbst wie folgt: „Selbstentfaltung bedeutet die Entfaltung JeMeiner individuellen Möglichkeiten, in dem Sinne, dass die Selbstentfaltung aller die unmittelbare Bedingung JeMeiner Selbstentfaltung ist.“ Und weiter unten: „Die Unmittelbarkeit ist dabei wichtig, da dies mittelbar (also durch Geld, Markt, Staat, etc. vermittelt) auch schon im Liberalismus angedacht und im Kapitalismus partiell verwirklicht wurde.“[1]

 

Auch wenn die gute alte „Arbeit“ hier durch ein herzerwärmendes „Selbstentfaltung“ ersetzt ist, mutet das Ganze doch stark wie die hergebrachte Rede vom gesellschaftlich unmittelbaren Charakter produktiver Tätigkeit an, die einzig im Kapitalismus „verschleiert“ sei. Noch im Feudalismus war demzufolge der große gesellschaftliche Organismus von Mitgliedern, die füreinander arbeiteten, im wesentlichen intakt, wenn auch durch exogene Herrschaft „ausgebeutet“. Die durch den Liberalismus versuchte Befreiung des Menschen und seiner produktiven Natur blieb jedoch unvollkommen, da die Menschen nun zwar unmittelbar für sich selbst, aber nur mittelbar über Geld, Markt, Staat etc. für andere produzieren.

 

Diesen „pathologischen“ Zustand abzuschaffen, hat Copyleft sich auf die Fahnen geschrieben. Die Wirklichkeit des Menschen, seine produktivkraftentwickelnde Selbstentfaltung, soll gesellschaftlich „unmittelbar“ werden. Dabei wird von Stefan Meretz auf eine bestimmte Lesart der „Kritischen Psychologie“ von Holzkamp[2] zurückgegriffen, die das Individuum dahingehend ontologisiert, daß es sich schon immer im Rahmen seiner „Handlungsmöglichkeiten“ produktiv entfaltet habe und ständig versuche, diese Handlungsmöglichkeiten zu erweitern. Das Wertverhältnis habe die – insoweit als Aufstiegsgeschichte begriffene – Entwicklung im besonderen Maße behindert, da die Menschen durch die ihnen im Kapitalismus zwangsweise im Kernbereich ihrer wesensmäßig gesellschaftlichen Unmittelbarkeit aufoktroyierte Vermittlung sich selbst entfremdet wurden. Damit wurden nicht nur die Handlungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt, sondern die Individuen säßen zudem, was ihre Erkenntnismöglichkeiten angeht, in einem „eisernen Käfig“. Das Denkenmüssen durch die aufgezwungene Vermittlung hindurch verhindere nämlich, daß sie einen beschreitbaren Weg hin zur ihrer wesensmäßigen Selbstentfaltung überhaupt noch sehen könnten.

 

Doch wo die Not am größten, ist Hilfe jetzt zur Hand. Nach Gebrauchsanleitung von Copyleft nehmen sich alle nun utopisch-kommunitaristisch an die Hand, pfeifen auf die gesellschaftliche Vermittlung und springen todesmutig aus ihrem Dasein als isolierte Individuen in das einer gesellschaftlich unmittelbaren Kollektivität. Mag hier zur Zeit auch noch öde Wüste herrschen, so gilt doch immerhin das Versprechen, daß die stofflichen Reichtümer über kurz oder lang den Mutigen wie die Trauben einfach in den Mund wachsen werden. Und zunächst fühlt es sich doch auch einfach nur gut an, wenn man den Schlagwettern von Geld, Markt und Staat entkommen zu sein scheint. La, la ...

 

Man möchte den praktizierenden Utopisten wünschen, daß sie nicht allzu schnell an ihre Vergangenheit als bürgerliches Subjekt erinnert werden, beispielsweise durch ein „erzwungenes“ Anwendenmüssen der Grenznutzentheorie zwecks Habhaftwerdung des berühmten Glases Wasser in der Wüste. Die Chancen stehen allerdings nicht gut.

 

Der oben skizzierte Entwurf stellt sich nämlich auf einen Standpunkt der Unmittelbarkeit (Ontologie der gesellschaftlichen Produktivkraftsteigerung durch Selbstentfaltung ihrer Gesellschaftsglieder), von dem aus die Vermitteltheit inter-individueller Beziehungen im Kapitalismus kritisiert wird. Die einmal gewonnene ontologische „Wahrheit“ ist dabei Grundlage und Möglichkeit, die „Falschheit“ gesellschaftlicher Verhältnisse zu bestimmen und zu denunzieren (Foucault 1978, S. 47). Abgesehen davon, daß solche Theorie vor dem Hintergrund „wahrer Gesetzmäßigkeiten“ Handlungsanweisungen für eine Praxis aufzustellen vermag, bietet sie weiterhin die Möglichkeit, das sozusagen „schon Richtige im Falschen“ zu erkennen, als „Keimform“ zu identifizieren, und dazu aufzurufen, durch Adaption und Nacheifern den Gang der durch die Widersprüche angetriebenen Entwicklung zu beschleunigen.

 

Obwohl die (zukünftige) Lebenswirklichkeit der Individuen, wegen der nur abstrakten Bestimmung der „Wahrheit“, von solchen Ansätzen nicht, oder eben nur abstrakt, beschrieben werden kann, liegt das ausgelobte Glücksversprechen paradoxerweise gerade in dem geltend gemachten Anspruch auf universelle Gültigkeit. Kannten die Individuen das bisher aber nur als Zwang zur Einsicht in universelle Notwendigkeiten, so wird ihnen hier in Aussicht gestellt, daß die Ersetzung der „pathologischen“ Vermittlung durch ein dem Wesen des Menschen entsprechendes Prinzip die universelle Freiheit von Zwängen mit sich bringt. Mitten drin und voll im Leben kann „JeMensch“ das Konkrete, ganz unbehindert vom Abstrakten, vor sich hin entfalten – der Rest ergibt sich „wie von selbst“.

 

Das angestrebte Ziel scheint damit erreicht zu sein: „JeMensch“ produziert für „JeSich“ und doch damit gleichzeitig unmittelbar für alle anderen. Das „gesellschaftliche Individuum“ (Marx) wirkt zum Greifen nah. Was stutzig macht, ist allerdings, daß es so einfach war. Man ersetze ein Prinzip, „Arbeit“, durch ein anderes, „Selbstentfaltung“, und die ganze Malaise löst sich in Wohlgefallen auf.


Ob es nun aber „Arbeit“ oder „Selbstentfaltung“ ist, sowohl zum Produzieren als erst recht zur „Steigerung der Produktivkräfte“ bedarf es eines gesellschaftlichen Verhältnisses. Der „Stoffwechsel mit der Natur“ (Marx) ist nur als Kooperation der Individuen unter Rückgriff auf tradiertes und akkumuliertes Wissen auch vorangegangener Generationen vorstellbar und begreiflich. Und dieser Komplex ist genau das, was für den Alltagsverstand unter Produktion (gesellschaftlich) durch „Arbeit“ (individuell) firmiert: Die Vermittlung der menschlichen Kollektivität zur Natur. Dabei ist zu beachten, daß schon die Vorstellung von der „Natur“ und der „Gesellschaft“ als zweier getrennter Entitäten, die es zu „vermitteln“ gilt, ihrerseits der Gesellschaftlichkeit der Moderne geschuldet ist.[3] Für den hier behandelten Gegenstand kann dies aber – wenn auch mit einigem „Bauchgrimmen“ – für den Moment außer Acht gelassen werden, da die diskutierte Copyleft-Theorie dies augenscheinlich nicht problematisiert, sondern, im Gegenteil, diese historisch spezifische Dimension der gesellschaftlichen Vermittlung zur einzig wirklichen und relevanten erklärt, wenn auch in frisch ondulierter und damit modernisierter Form.


Denn „Arbeit“ war gestern und Muskeln und Nerven gehören in Opas ausgediente Freiheitskämpferkiste, die Oma, die ansonsten sowieso nicht vorkommt, in liebevollem Gedenken an alte heroische Tage ab und zu abstauben darf. Heute dagegen ist nur noch Hirn und Information und Wissen, das von emsig sich entfaltenden Individuen vermittels Algorithmus gewordener gesellschaftlicher Form auf hirnlosen Maschinen zu immer „höherer Entwicklung der Produktivkräfte“ vorangetrieben wird.


Die zentrale Idee von Copyleft erweist sich damit als mit dem Kapitalismus völlig kompatibel. Dort wie hier ist eine bestimmte Tätigkeit („Arbeit“/„Selbstentfaltung“) dadurch unmittelbar gesellschaftlich, daß sie als gesellschaftlich vermittelnde Tätigkeit fungiert. Dort wie hier vermittelt die im Außenverhältnis Mensch-Natur erbrachte Leistung gesellschaftlich unmittelbar im Innenverhältnis die Teilhabe der Individuen an der Gesamtproduktion. Dort wie hier entzieht sich Ziel, Zweck und Umfang des „Stoffwechsels mit der Natur“ der Kontrolle der Akteure. Dort wie hier gerinnen gesellschaftliche Verhältnisse zu „Objektivität“, zu Naturgesetzen, positiver Wahrheit, Fakten und soft„waren“förmigen Algorithmen. Dort wie hier ist Patriarchat, wo inter-individuelle Vermittlung im „Unterbewußtsein“ (Freud) verschwindet oder sich in der als weiblich konnotierten „Natur“ begriffslos auflöst. Dort wie hier gibt es einen kategorischen Imperativ („Selbstentfaltung bedeutet die Entfaltung JeMeiner individuellen Möglichkeiten, in dem Sinne, dass die Selbstentfaltung aller die unmittelbare Bedingung JeMeiner Selbstentfaltung ist“, Meretz, a.a.O.), der analog zur bürgerlichen Vernunftethik zur Verhinderung des bereits immanent angelegten Destruktionspotentials unentbehrlich ist.


Der für das Wertverhältnis historisch spezifische strukturelle Gegensatz zwischen vereinzeltem Individuum und gesellschaftlichem Kollektiv, der ja gerade daraus resultiert, daß die Vermittlung im Außenverhältnis, nämlich menschliche Gesellschaft mit der Natur, und die Vermittlung im Innenverhältnis, nämlich die zwischen den Individuen, in einer Funktion („Arbeit“) zusammenfällt und es daher anders als in vor- oder nicht-wertförmigen Gesellschaften an einer manifesten inter-individuellen Vermittlung mangelt, wird von den Copyleft-Theoretikern nicht einmal bemerkt, sondern stattdessen hypostasiert. Aber den Theoretikern der ontologischen „Wahrheit“ kann es schließlich nicht darum gehen, „das sichtbar zu machen, was bereits sichtbar ist, das heißt das erscheinen zu lassen, was so nahe, was so unmittelbar und so eng an uns gebunden ist, daß wir es gerade deswegen nicht wahrnehmen“ (Foucault, zitiert nach Lemke 1997, S. 363).

. Kritik ist nicht ihre Sache. Vielmehr wird auf der einmal gewonnenen Grundlage der Differenz zwischen „richtig“ und „falsch“ konstatiert: Der Inhalt ist richtig, nur die Form ist falsch. Hieß die kleinbürgerliche Utopie bislang „Waren ohne Warenform“, so lautet sie nunmehr „Produktivkraftsteigerung ohne Wertvermittlung“.


Und so zielt die Copyleft-Gebrauchsanleitung der gesellschaftlichen Praxis denn auch nicht auf die Veränderung des gesellschaftlichen „Produktionsverhältnisses“, sondern auf die Abschaffung der Zirkulationssphäre. Wie bei vielen anderen Theorien, die sich auf die Idee von der evolutionären Entwicklung gesellschaftlicher Verhältnisse berufen, kann eigentlich alles ganz schiedlich-friedlich abgehen, denn die inneren Widersprüche erledigen die Sache über kurz oder lang von allein. Nur kein Aufbegehren, keine Aneignung, kein Widerstand oder sonstiger, igitt, „voluntaristischer“ Kram! Erlaubt ist jedoch, nach dem Keim des Neuen Ausschau zu halten und die Umstände dann so zu gestalten, daß sich die Entwicklung beschleunigt. Und diese Voraussetzungen liegen nunmehr vor. Als Keim wurde „freies Wissen“ identifiziert und die Heizung des Treibhauses durch Umprogrammieren der Steuerung angeworfen. Durch einen juristischen „Hack“ (Meretz 2004, S. 11) kann demzufolge die Rechtsform gegen sich selbst gewendet werden.


Dreh- und Angelpunkt ist dabei die „exklusive Verfügungsmöglichkeit“ des Schöpfers (Urhebers), die ein Verfügungsrecht begründet, welches gehandelt werden könne und dadurch Wertform annehme. Stellt der Urheber dagegen sicher – dazu muß er sich nur der Copyleft-Lizenz bedienen –, daß jedem Rezipienten die Freiheit der unbegrenzten Nutzung zu jedem Zweck, die Freiheit des Studiums der Quelltexte, die Freiheit der Modifikation (Meretz, a.a.O.) gewährleistet wird, sei der Wertvermittlung das Genick gebrochen, denn „verschenkte Leistungen“ entziehen sich der Wertform, mindern dadurch die Wertsubstanz und vermehren stattdessen die Menge des stofflichen Reichtums (Meretz, a.a.O.). Wie die Freigabe des Immaterialgutes „Wissen“ die Verfügbarkeit größeren stofflichen Reichtums bewirkt, ist nicht näher angegeben und beschrieben. Es steht aber zu vermuten, daß es irgendetwas mit „Selbstentfaltung“ und „Produktivkräften“ zu tun haben muß und sich ganz evolutionär-organisch einfach einstellen wird. Die ganze Sache hat aber einen irritierenden Pferdefuß. Alle vorstehend angegebenen Freiheiten sind ohne Eingehung einer bestimmten Verpflichtung nicht zu haben: Bei Weitergabe des Gutes „gilt die Vorgabe“ (Meretz, a.a.O.), die Lizenz unverändert zu lassen. Ein wahrhaft genialer „Hack“, bei dem die Rechtsform gegen die Rechtsform gewendet wird, um sie schlußendlich aufrecht zu erhalten; eine wahrhaft nicht-warenförmige Gesellschaft, bei der das gesellschaftliche Verhältnis weiterhin zwingend am Produkt „klebt“!


Bei zentralen Begriffen der Copyleft-Theoretiker (Verfügungsmacht, Lizenz, Verpflichtung) handelt es sich nicht um bloße Nominalabstraktionen, sondern um Termini, die auf ein bestimmtes gesellschaftliches Verhältnis verweisen, dessen verdinglichter Ausdruck sie sind. Letzteres gilt jedenfalls für die moderne – wertförmige – Gesellschaftlichkeit, was aber nicht heißt, daß in vormodernen Gesellschaften solche Konzepte lediglich Repräsentanz konkreter oder konkret-personaler Beziehungen waren.


Dafür ist gerade der Feudalismus exemplarisch, der über Jahrhunderte hinweg „die Vermittlung der Menschen mit der Natur“ über eine streng hierarchisch organisierte Eigenwirtschaft mit „Eigenleuten“ (Leibeigenschaft, Grundhörigkeit) bewerkstelligte, hierfür aber über gesellschaftliche Vermittlungsverhältnisse verfügte, die erst bestimmten, wer, wann, wie und wo in diesem Bereich tätig werden mußte und wer, wann, wie und wo reproduktive Aufgaben oder solche der Aufrechterhaltung der symbolischen Ordnung wahrzunehmen hatte. In Umkehr zu den heutigen Verhältnissen war es damals die inter-individuelle Vermittlung, die die einzelnen Aspekte menschlicher Gesellschaftlichkeit, auch im Verhältnis zur Natur (Produktion), regelte! Im Mittelpunkt solcher Gesellschaftlichkeit stand die menschliche Reproduktion, gefaßt im Fetischprinzip des „Heils“, zu dessen Erlangung die Menschen in sehr differenzierter Weise zusammenwirkten und dessen Repräsentant der Lehnsherr war. Als solcher hatte der Lehnsherr dafür zu sorgen, daß seine jeweilige absolute Verfügungsmacht in vielerlei relative Verfügungsmacht (abgeleitet und vermittelt über die Repräsentation des Heils) so aufgeteilt wurde, daß die Gesamtreproduktion der Gesellschaft gewährleistet war. Es gab keine Sachnormen, unter die Lebenssachverhalte subsumiert wurden.


Anders, als uns der vulgäre Traditionsmarxismus weismachen will, waren diese Verhältnisse alles andere als konkret personal. Ob Leute sich und „ihr“ Land dem Schutz der Kirche oder der weltlichen Herrschaft überantworteten und damit „hörig“ wurden, ob Dienstleute oder Ministeriale sich mit der Besorgung und Organisation des alltäglichen Lebens befaßten, ob sogenannte „homines ecclesiae“ (die ersten – und gleichzeitig kirchenhörigen – Fernkaufleute) sich der Beschaffung von Gütern widmeten, die nur in weit entfernten Gegenden zu haben waren, oder ob man der Hauswirtschaft, dem Gesundheitswesen, einem Handwerk oder gar als fahrender Sänger der allgemeinen Belustigung oder Erbauung nachging, immer ging es auch darum, die „ordo“, die heilbringende Ordnung, abzubilden und sich nötigenfalls deklaratorisch oder zur Bekräftigung alter Bindungen rituell hierauf zu verpflichten (z.B. Kroeschell 1972, S. 267f.). Dazu bediente man sich „magischer“ Wirkformen, mit deren Hilfe als real empfundene Veränderungen in der Außenwelt hervorgerufen oder erneuert wurden – Veränderungen, die für alle Gesellschaftsmitglieder wirksam waren. Wer hier abwinkt, der sei daran erinnert, daß es solche Wirkformen mitsamt der Erfahrung einer veränderten Wirklichkeit noch heute in großer Vielzahl gibt. Man denke nur an Leitzinserhöhungen oder -senkungen des „Magiers“ Greenspan, an die Gestaltungskraft von Gerichtsurteilen, an Wahlen usw. usf.


Die heutzutage noch bekannteste Wirkform des Feudalismus ist der Treueid der Lehnsleute. Der Lehnsmann oder auch die Lehnsfrau kniete vor dem Lehnsherrn nieder und legte die gefalteten Hände in die umschließenden des Herrn; durch diesen Akt des Handganges, der im Ritus der katholischen Priesterweihe bis in unsere Tage erhalten ist, unterwirft sich der Belehnte der Gewalt des Lehnsherrn und verpflichtet sich, alles zu unterlassen, was dem Herrn schaden könnte. Es handelte sich dabei um einen Akt der magischen Selbstverfluchung (Huldigung) in Ansehung des Fetischprinzips „Heil“, dessen Repräsentant der Lehnsherr war. Wurde der Gelobende hinsichtlich seiner nicht positiven, sondern nur in einer negativen Bindung (nicht Schaden zuzufügen) bestehenden Verpflichtung eidbrüchig, fehlte er nicht (personal konkret) am Lehnsherrn, sondern an den Grundlagen des Heils und fügte zuvörderst sich selbst Schaden zu. Die unabweisbare Folge hieß Zerstörung des Treulosen selbst, nicht durch die Gesellschaft, etwa durch Rachehandlungen, sondern durch Verlust des Heils. Damit ist man schon mitten im Marxschen „Übersinnlichen“, allerdings dem Übersinnlichen einer Zeit, deren auf andersartigen gesellschaftlichen Vermittlungen basierenden Denkformen wir uns nur mit Mühe annähern können.


Der Jubelruf Walthers von der Vogelweide „ich han min lehen, al diu werlt, ich han min lehen“ kündet noch heute davon, daß auch dem aus der hörigen Dienstmannschaft stammenden fahrenden Sänger etwas zugeeignet werden konnte, und macht deutlich, wozu die Verfügungsmacht an Fahrnis (beweglichen Sachen) und Land diente. Der Inhaber solcher Macht als Repräsentant und vollziehende Gewalt des Fetischverhältnisses „Heil“ hatte dafür zu sorgen, daß seine jeweilige „absolute Verfügungsmacht“ in vielerlei „relative Verfügungsmacht“ (abgeleitet und vermittelt über den Repräsentanten des Heils) so aufgeteilt wurde, daß die Gesamtreproduktion der Gesellschaft gewährleistet wurde. Da es sich nicht um eine manifeste Vermittlung handelte, also eine Vermittlung, in der die Menschen sich ihrer Gesellschaftlichkeit bewußt sind, sondern um eine metaphysische Vermittlung, die die vom Heil vorgesehene gesellschaftliche Ordnung widerspiegeln sollte – nach der Christianisierung, die Nachbildung des Reiches Gottes hier auf Erden – gab es auch keine objektiven Sachnormen, unter die Lebenssachverhalte subsumiert wurden. Vielmehr kam es darauf an, ganz bestimmte Verfahren, die dazu geeignet waren, daß Erkenntnis, Wahrheit und Bescheid aus dem „Höheren“ auf die Menschen niederkommen konnten, peinlichst genau einzuhalten. Oder wie es der Rechtshistoriker W. Ebel ausgedrückt hat: „Die älteste Norm ist die Form“.


In einer solchen Welt blieb für „Tausch“ wenig Raum. Zwar mögen die Menschen einander Sachen übertragen bzw. weitergegeben haben, der Grund und die Grundlage hierfür war aber fast immer in der „vertikalen Vermittlung“ zu finden, der Verwirklichung der inter-individuellen „ordo“ und der eigenen Stellung in diesem Gefüge zur Herstellung und Bewahrung des menschlichen Reproduktionszusammenhangs. Der sonstige „Tausch“ (Austausch) mußte randständig bleiben, da die Ausstattung und Heimstatt der Person an ihren Stand, also an ihre Stellung im Gesamtgefüge geknüpft war und beispielsweise die Übertragung des männlichen „Heergewätes“ oder das den Frauen zustehende „Gerechtsame“ von vornherein unstatthaft war. Soweit und sofern „Tausch“ dennoch stattfand, war er „zweckfrei“ und bedurfte gerade nicht eines gemeinsamen Ziels in Ansehung der Verwirklichung des vorausgesetzten Fetischprinzips. Trotz absoluter und relativer Verfügungsmacht (Eigentum im weiteren Sinne) ist, da die Vermittlung an die Person und nicht an deren Produktionstätigkeit im Verhältnis zur Natur geknüpft ist, jedenfalls von Warenform weit und breit nichts zu sehen.


Warum diese Form der gesellschaftlichen Vermittlung unterging, kann an dieser Stelle nicht weiter erörtert werden. Zu nennen wären sicherlich unter vielen anderen Gründen der Zusammenbruch der Vorstellung von der heilbringenden „ordo“ als einzig gültiger Wahrheit infolge des Ausbruchs der Pest (vgl. z.B. Naphy & Spicer 2000), die Zuwanderung von Menschen mit gänzlich anderen Vermittlungsformen (Judenpogrome bereits im 10. Jahrhundert) und die sich auftuenden Widersprüche zwischen dem „Heil“ und der von der Kirche vermittelten „Heilslehre“, die letztere dazu zwang, ein harmonisches und widerspruchsfreies Gebäude dadurch zu errichten, daß sie die „Seelsorge“ in Jurisdiktionsgewalt unter Anwendung „objektiv gültiger Normen“ transformierte (Kroeschell 1972, Bd. 2, S. 10ff.).


Im Gegensatz zum Feudalismus tritt uns heute der „absolut verfügungsberechtige“ Einzelne gegenüber, der die ihm zugeordneten Sachen nach „freiem Willen überträgt oder eben für sich behält. Von jeder Eingebundenheit in eine offenbare inter-­individuelle Vermittlung frei, bestimmt er scheinbar selbstherrlich über die Zwecke seines Tuns, allenfalls im Benehmen mit anderen, gleichermaßen vermittlungs-freien Subjekten. Und da er an die Dinge seiner eigennützigen Zwecksetzung nur unter Aufgabe der Verfügungsmacht an ihm gehörenden Sachen herankommen kann, tauscht er nach Herzenslust und bedient sich in der Zirkulation “entsprechend seinen eigenen Bedürfnissen“.


Allerdings handelt es sich dabei nicht um den Tausch von Gegenständen (darum ging es nicht einmal in vormodernen Gesellschaften, wie oben gezeigt). Im Kauf, der das wesentliche Rechtsgeschäft im Kapitalismus darstellt, steht auf der einen Seite eine Sache, die späterhin oder gleichzeitig im Wege dinglicher Verfügung zu übertragen ist, während sich auf der anderen Seite die „Schuld dem Gläubiger die Verfügungsmöglichkeit über den durch den Nennbetrag der Schuld ausgedrückten unkörperlichen Vermögenswert zu verschaffen“ (Karl Larenz) findet. Das zu übertragende bunte Papier, das Geld, ist also, soweit es sich um ein gesetzliches Zahlungsmittel handelt, nur der Träger von etwas, was allgemein und unkörperlich vorhanden ist, nämlich dem Wert, das heißt einer bestimmten Quantität verausgabter menschlicher Energie – Arbeit. Eine Voraussetzung, daß die „tauschenden“ Kontrahenten „Subjekte“ sein können, ist somit dieser Wert, das Produktionsverhältnis, und nicht der Tausch in der Zirkulationssphäre (Mehrwertrealisierung), wie es uns die Ideologen des Tauschprinzips einzureden bemüht sind.


Plastisch wird das Unterworfensein (subiectus) der Beteiligten, wenn man sich mit dem Begriff der „Schuld“ auseinandersetzt. Der Leistungspflicht des Schuldners entspricht das Recht des Gläubigers auf die Leistung, die „Forderung“. Dieses Recht bedeutet, daß die Leistung dem Gläubiger – ihm und keinem anderen – gebührt, oder daß er im Recht ist, wenn er sie vom Schuldner verlangt. Der Gläubiger ist mit seinem Verlangen dem Schuldner gegenüber „im Recht“, eben weil der Schuldner ihm leisten „soll“. Das „Sollen“ des Schuldners, seine Schuld, und die Berechtigung des Gläubigers sind nur die zwei Seiten ein und derselben Medaille, eines Verhältnisses, das über ihnen thront, dem sie unterworfen sind und das im Vertrag und in Recht und Gesetz seinen Ausdruck findet.


Anders formuliert: Die Individuen „tauschen“ so als Wert-Rechtssubjekte um ihr nacktes Überleben, berühmen sich dabei in affirmativer Umkehr ihrer Freiheit und Verfügungsmacht und vollziehen doch nur die Zwecke einer sich verselbständigt habenden Produktionstätigkeit, der sie andererseits nicht entkommen können, da sich gesellschaftliche Vermittlung für sie auf Arbeitskraftverausgabung und deren zu realisierenden Wert, wertförmiger Reichtum, reduziert. Die berüchtigte Tauschabstraktion stammt eben nicht aus der Zirkulation, sondern ist durch jenes Sollen, durch Pflicht und Schuldigkeit konstituiert, deren Substanz die Verausgabung menschlicher Energie im Arbeitsprozeß ist, die aber dennoch nicht im Wertverhältnis aufgeht und die die Aufklärungsphilosophen, ohne es zu wissen, innerhalb dieses Zwangszusammenhangs mit dem Begriff der „Freiheit des Willens“ bedacht haben.


Der Tisch wurde dabei so blank gewienert, daß auch die menschlichen Vollzüge, die für die „Freiheit“ gänzlich ungeeignet sind, da sie schwerlich ohne inter-individuelle Bindung und Vermittlung überhaupt getätigt würden, ins Reich der nurmehr als äußerlich verstandenen und weiblich konnotierten Natur verbannt wurden. Zuwendung, Kinder- und Altenbetreuung, Trost, Unterstützung und vieles mehr werden als „natürlich“ vorausgesetzt, sind daher keine Produktion und finden damit nicht, oder nur ausnahmsweise, Eingang in die Zirkulationssphäre. Nur wenn etwas gründlich schief- oder daneben geht, erwacht das Familienrecht aus seinem Dämmerschlaf und fängt seine Subjekte gleich auf der Wertlinie ab. Da wandeln sich Realunterhalt (Wohnung, Kost etc.) in Geldunterhalt, Dinge des täglichen Gebrauchs in geldwerten Zugewinnausgleich und selbst die Kinder, um die nur allzu oft im Namen höherer Unterhaltsansprüche gestritten wird, bekommen im Personensorgerechtsverfahren von Gesetzes wegen ein Wertetikett aufgeklebt, damit das Gericht und die Anwälte ihre Kosten nach dem Streitwert berechnen können. Ging es früher hauptsächlich darum, die jeweilig betroffenen Männer zur Abführung von Wert zu verurteilen bzw. nötigenfalls zu zwingen, wird in jüngerer Zeit den Frauen zunehmend auferlegt, sich selbst um die Habhaftwerdung von Wert zu bemühen, selbstverständlich bei weiterem Vollzug ihrer „natürlichen“ Aufgaben. Die „Verwilderung des Patriarchats“ (Roswitha Scholz) bringt nur „Halbfreie“ hervor, die immerhin von den Copyleft-Befürwortern nicht dazu aufgefordert werden, ihr Produkt auch in der Wertsphäre einfach zu „verschenken“.


In diesem Zusammenhang fallen die Copyleft-Theoretiker selbst noch hinter die bürgerliche Reflexion zurück. Erhebt die sogenannte Rechtswissenschaft auch keinesfalls den Anspruch, ihrem eigenen Gegenstand gegenüber kritisch zu sein und kennt sie das Wertverhältnis auch nur als positivistisch vorausgesetzte „Tatsache“, so weiß sie doch immerhin positiv zwischen den Vermittlungsdimensionen (MenschNatur/inter-individuell) zu unterscheiden und zwar gerade im „alten Europa“ (Donald Rumsfeld). Anders als Stefan Meretz zu wissen glaubt (Meretz, a.a.O.), entwickelte sich die kontinentaleuropäische Rechtsystematik als Gegenbewegung zu den „naturalrechtlichen“ Konzepten des Humanismus und der (schottischen) Aufklärung. Und trotz aller „Modernisierungsbestrebungen“ können hier, anders als nach dem anglo-amerikanischen Verständnis, Sachen nach wie vor nicht getauscht werden, aber Subjekte Tausch„verträge“ schließen, was wiederum die Individuen (auch wenn ihnen keine Subjektqualität zukommt) nicht daran hindert, unter Ausnutzung ihrer „exklusiven Verfügungsmacht“, vertragslos die personale Zuordnung an der Sache zu ändern. Auch der Unterschied zwischen Sache (Gegenstand) und „Ding“ (Verdinglichung!) ist noch immer genauso gegenwärtig wie der zwischen „verdingen“ (die Verpflichtung, Arbeitskraft zu verausgaben) und der Begründung eines „dinglichen Rechts“, wie z.B. des Urheberrechts. Selbst von seiner eigenen Wertförmigkeit „weiß es“ und weist die von Stefan Meretz propagierte Schenkung wertloser Sachen als nichtig zurück.


Im Sprachgebrauch des täglichen Lebens wird gemeinhin nicht zwischen Vertrag und Übereignung unterschieden. Wer in einer Bäckerei das „Brötchenproblem“[4] auf konventionelle Weise angeht, dieses kauft, bezahlt und sich gleich mitgeben läßt, wird verwirrt den Kopf schütteln, wenn ihm von Juristen entgegengehalten wird, daß er soeben einen Kaufvertrag geschlossen und zwei dingliche Rechtsgeschäfte, nämlich Übereignungen (des Geldes und des Brötchens) vollzogen habe. Für den Alltagsverstand fallen Verpflichtungsgeschäft (schuldrechtlicher Vertrag) und die – im Beispiel – zweimal vollzogene Einigung und Übergabe (dingliche „Verträge“) „in eins“. Anders sieht dies auch für den Laien aus, wenn zwischen Kaufvertrag und Übergabe ein längerer zeitlicher Zwischenraum liegt, etwa wenn der Buchhändler ein Buch erst bestellen muß und zusagt, dieses in Monatsfrist zuzusenden. Sollte hier beispielsweise eine Anzahlung erforderlich gewesen sein, so ist jedem irgendwie klar, daß er ein „Recht“ auf die Lieferung des Buches hat.


Die vom geltenden Recht gezogene strikte systematische Trennung zwischen Verpflichtung (Vertrag) und Übereignung als Verfügungs- und Erwerbstatbestand wird zumindest in solchen Fällen einigermaßen plastisch. Sie spiegelt im übrigen wider, was zuvor bzgl. gesellschaftlicher Vermittlung in der Wertvergesellschaftung weiter oben bereits erörtert wurde: Auf der einen Seite die Vermittlung im inter-individuellen gesellschaftlichen Innenverhältnis (Schuldrecht, Vertrag), auf der anderen Seite das gesellschaftliche Außenverhältnis zu den Objekten (Sachenrecht).


Dieses sogenannte „Trennungsprinzip“ trifft aber für sich allein genommen noch keine Aussage über das Verhältnis der beiden Sphären, noch gibt es Auskunft darüber, wie es zur „exklusiven Verfügungsmacht“ der isolierten Individuen überhaupt kommen kann. Vielmehr steht bisher – nach positivem Recht – lediglich fest, daß Sachen nicht getauscht werden, sondern durch von einander jeweils getrennte rechtsgeschäftliche Akte mittels Einigung über den Zuordnungwechsel und nachfolgenden Vollzug übertragen werden. Daneben steht die Verpflichtungserklärung von Personen, die in einem Leistungsversprechen dem anderen gegenüber (meist: beider gegeneinander) besteht und bei der der Begriff „Tausch“ auf Verfügungs- und Erwerbstatbestände verweist, die durch den Vertrag selbst gar nicht herstellbar sind.


Der einzige Schnittpunkt ist bei alledem das Rechtssubjekt, das beide Bereiche scheinbar mühelos, und im Alltagsbewußtsein zudem unbewußt, verquickt. Handelt es doch einerseits als Inhaber eines dinglichen Rechtes („mein Brötchen“, sagt der Bäcker), das eine jedermann gegenüber („absolut“) geschützte Herrschaft gewährt und verbindet dies mit dem „relativen Charakter“ des Forderungsrechts („deine Kohle“, sagt der Bäcker), die sich auf nur eine bestimmte Person (den Käufer) bezieht.


Das Problem der Vermittlung ist in der Rechtswissenschaft bekannt und wird dort dahingehend „gelöst“, daß der Herrschaftswechsel am Gegenstand weder einer kausalen Zweckbestimmung (inhaltliche Abstraktion), noch der Wirksamkeit der Verpflichtung (äußere Abstraktion) bedarf. Die Gründe hierfür sind historischer Natur, denn die hier dargestellte heute geltende rechtliche Systematik wurde gerade am Umschlagpunkt der gesellschaftlichen Entwicklung hin zur Hegemonialität der Warenform im 19. Jahrhundert entwickelt.[5] Die Verfügung ist demnach jedenfalls per se zweckfrei und vom kausalen Verpflichtungsgeschäft (Kauf, Miete, Schenkung etc.) unabhängig.


Das geltende Recht bewahrt damit etwas auf, was Stefan Meretz bei der von ihm angeprangerten exklusiven Verfügungsmacht, die bei Aufrechterhaltung ihrer Rechtsförmigkeit gewissermaßen in eine inkludierende „gedeihliche“ Verfügungsmacht umgepolt werden soll, schlicht übersieht. Die garantierte Herrschaft über Sachen führt keineswegs umstandslos in die Warenform oder genauer formuliert: Zur Warenform gehört schon immer, daß die garantierte Herrschaft über Sachen aus ihr herausfällt.


Die Forderung, die auf Erfüllung von Schuld, mithin der Ausführung eines vorausgesetzten Sollens zielt, unterscheidet sich ihrer Struktur nach ganz wesentlich von der Verfügungsmacht über Sachen. Das Forderungsrecht gewährt dem Berechtigten keine unmittelbare Herrschaft – weder über die Person des Schuldners, noch über sein Tun (die Leistungshandlung), noch über den Gegenstand, den der Schuldner dem Gläubiger leisten soll (Leistungsgegenstand). Gläubiger und Schuldner beeinflussen sich vielmehr nur mittelbar durch Recht und Gesetz hindurch, indem sie einander auf ihre Schuld hin ansprechen oder sich die Folgen ihrer Nichterfüllung vor Augen stellen, womit das „allgemeine Gesetz der Freiheit“ (Kant) seinen nackten Kern offenlegt: Die Freiheit von inter-individueller Vermittlung ist gleichbedeutend mit der Pflicht zur Unterwerfung unter die verselbständigte menschliche Vermittlung mit der Natur, dem Wert, wobei diese „Natur“ im engeren Sinne, die Sache, nur noch nebenbei und als Abfallprodukt die Reproduktion der Individuen herstellt.


Das Wesen von Recht und Gesetz besteht somit darin, daß es einerseits im Wertverhältnis gründet, es andererseits jedoch gerade deshalb demgegenüber eine eigene Sphäre, ein Abstraktum darstellt, dem die faktische Verfügung über Sachen herzlich egal ist, da es entscheidend durch Sollen – Pflicht und Schuldigkeit – (in der Sphäre des gesellschaftlichen Fetischverhältnisses) konstituiert ist. Gerade weil die Waren erst durch die durchschnittlich verausgabte menschliche Arbeitskraft kommensurabel gemacht, also dadurch die Sachen erst zu Waren und als solche überhaupt erst zur rechtlichen Disposition gestellt werden, bleiben sie auf eine Rechtssphäre verwiesen, die ihnen gegenüber völlig indifferent und von ihnen abgelöst ist.


Von daher erklärt sich auch die Wandlung der „relativen Verfügungsmacht“ älterer Gesellschaften als Ausdruck der Zueignung von Sachen (oder Wissen) innerhalb einer auf Reproduktion zielenden Gesellschaftlichkeit in eine „absolute Verfügungsmacht“ des Einzelnen, dazu geeignet dem Vermittlungsfreien den letzten verbliebenen Ankerpunkt in der ungesellschaftlichen Gesellschaftlichkeit zu gewährleisten. Dies zeigt sich in der Copyleft-Problematik besonders deutlich. Denn gerade im Fortgang eines postmodern globalisierten Kapitalismus ist es um den „Wert der Arbeit“ dieses Vermittlungsfreien besonders schlecht bestellt, wenn er ihn in der Zirkulation zu realisieren versucht und bei “zweckfreier Übereignung“ auf seinem Recht auf die Sache oder den unmittelbaren Bedingungen seiner Sache sitzengelassen wird. Seine Verfügungsmacht „an der Sache“ als unmittelbare Bedingung seiner Produktionstätigkeit (Grundrecht des Eigentums) wird mittels Rückabwicklung (ungerechtfertigte Bereicherung) oder Wertersatz so absolut geschützt, wie sie sich Meretz für die „Selbstentfaltung“ erst noch wünscht.


Zu klären bleibt noch die Frage, worum es sich beim Urheberrecht handelt, denn um eine Sache oder eine Forderung handelt es sich ganz offenbar nicht.


Bereits in der Antike wurden Texte, z.B. von Sophokles in Archiven hinterlegt, um verfälschende Abschriften zu verhindern. Dabei ging es nicht um eine irgendwie geartete Anerkennung des Autors, sondern um die Bewahrung der magisch-übersinnlichen Botschaft, die jener von höheren Mächten erhalten hatte. Statt als Schöpfer und ehrwürdiger Urheber wurde der Autor als auserwähltes Sprachrohr gesehen, dessen Reproduktion über den gesellschaftlichen Zusammenhang, der solcher Nachrichten bedurfte, sichergestellt war. Erst im 16. Jh. kam es im Zuge der Abwehr von Nachdrucken dann zunächst zu einem „Verlegerschutz“, der den Verlegern in Form von Gewerbeprivilegien auf einem bestimmten Gebiet und zeitlich begrenzt das ausschließliche Recht zum Druck „ihrer“ Werke einräumte (Schulze, „Urheberrecht“, 5. Aufl., S. 26) und schließlich im 18. und 19. Jh. im Urheberrecht des Autors mündete.


Das, was Stefan Meretz in seinem Artikel offenbar so leicht fällt, nämlich die Subsumption eines „Rechtes“ unter die Begrifflichkeit des Sachgüterrechts (Verfügungsmacht), stößt bei näherem Hinsehen durchaus auf Probleme. Stammt doch das „Recht auf“ aus der Sollenssphäre der unkörperlichen Gesellschaftlichkeit und hat, anders als das „Recht an“ der Sache, wie oben gezeigt, nur relativen Charakter. Ist auch der Lohnarbeiter „Eigentümer“ seiner Arbeitskraft und räumt dem Arbeitgeber Nutzung und damit Herrschaftsmacht über zumindest einen „abgespaltenen Teil“ seiner Person ein, die aus seiner „Freiheit ausscheidend und unserem Willen unterworfen gedacht werden müssen“? (Savigny, Obligationenrecht I, S. 4). Diese letzte Frage ist klar zu verneinen, denn der Arbeitnehmer verausgabt seine Arbeitskraft nur für sich selbst zur Erlangung eines seine Reproduktion sicherstellenden Wertanteils, in Erfüllung und unter der Ägide des Sollensprinzips, das den verselbständigten, abstrakten Restbestand einer inter-individuellen Vermittlung darstellt. Der Urheber hingegen, sei er nun Autor, Musiker, Maler, Bildhauer oder technischer Erfinder verausgabt nicht ausschließlich „selbst“zweckhaft Arbeitskraft, sondern schafft ein Werk, das in erster Linie der allgemeinen Rezeption zur Verfügung gestellt werden soll – er schafft für andere!


In der wertförmigen Vermittlung war es damit um ihn zunächst böse bestellt. Weder war ihm „Verfügungsmacht“ gewährt, denn diese bezog sich nur auf körperliche Sachen, deren Wert in der Zirkulation realisiert werden konnte, noch konnte er sich der Herrschaft über seine eigene Person entziehen, denn das von ihm Geschaffene konnte von jedermann unmittelbar und „frei“ angeeignet werden, in neue Zusammenhänge gestellt und unabhängig von der ursprünglichen Intention des Autors beispielsweise zur Beförderung von Gedankengut benutzt werden, das mit seinen eigenen Absichten im Widerspruch stand. So hätten im 18. Jh. – wäre heute damals – die Schriften eines Robert Kurz entgegen ihrer Intention durchaus von den Jakobinern in Ausschnitten, oder umformuliert, zur Propaganda für ihre Arbeitshäuser verwendet werden können.


Mit fortschreitender Durchsetzung der Warenform bei gleichzeitiger Zerstörung sonstiger gesellschaftlicher Zusammenhänge wurde das Problem immer drängender und schließlich dadurch „gelöst“, daß ausnahmsweise das unkörperliche Produkt einer Person verdinglicht, also einer Sache gleichgestellt wurde, die Verfügungsmacht hierüber aber beim Urheber verblieb, damit er nicht als nunmehr verdinglichte Person bzw. mit verdinglichten Aspekten seiner Person in die Herrschaftsgewalt anderer Personen geriet (wie eine Sache). Und so „verkauft“ der Autor auch nicht sein Wissen oder sonstige immaterielle Güter, sondern gewährt dingliche Nutzungen (die Gebrauchsvorteile) an seinem dinglichen Urheberrecht, entweder unentgeltlich oder gegen Gebühr. Es handelt sich genau nicht um einen, seinem Wesen nach immer relativen Vertrag zur Wertrealisation, sondern um eine Bestimmung (Lizenz), die „absolut“ jedem gegenüber gilt. Der in diesem Zusammenhang oft verwendete Begriff der „Informationsrente“, so auch Lohoff (2002), ist insoweit durchaus treffend, wenn er auch den Aspekt der Verwendung des Geschaffenen in vom Verfasser nicht intendierten Zusammenhängen übersieht. Vielleicht ist daraus erklärlich, daß er zwischenzeitlich ins Lager der Copyleft-Befürworter übergewechselt ist und seine Texte unter dieser Lizenz auf der Krisis-Homepage zur Verfügung stellt – nachdem er allerdings seine exklusive Verfügungsmacht zuvor dazu genutzt hat, seine „Rentenforderung“ bei einem dritten Presseorgan zu realisieren. Letzteres ist ihm allerdings nicht vorzuwerfen, denn die „Vermittlung im Falschen“ gewährt ihm keine andere Möglichkeit sein Leben zu reproduzieren, wenn Theorieproduktion die Beschränkungen der reinen „Freizeitbeschäftigung“ sprengen will.


Nach alledem muß für Copyleft als „emanzipatorische Praxis“ folgendes konstatiert werden: Der hinter Copyleft stehende Entwurf bildet die Struktur der gesellschaftlichen Vermittlung im Wertverhältnis lediglich nach.


Er trägt utopische Züge, indem er die inter-individuelle Vermittlung schlicht durchstreicht und sie als bloß nachgelagerten Topos einer „objektiven“, immer schon gegebenen menschlichen Vermittlung im Verhältnis zur „Natur“ bestimmt. Dazu werden dem Individuum – streng wissenschaftlich, versteht sich – ontologische Eigenschaften zugewiesen, die ihn als „homo procreans“ (produzierender Mensch) karikieren und seine übrige reproduktive Gesellschaftlichkeit ins Reich der Natur bzw. ins Private verweist. Inter-individuelle Vermittlung hingegen „ist stets vermittelt (unvermittelte Interdependenz ist ein Widerspruch in sich). Was eine Gesellschaft charakterisiert, ist der spezifische Charakter dieser Vermittlung“ (Postone 2003, S. 86).


Das gesellschaftliche Verhältnis muß so weiterhin an den Produkten „kleben“. Die Rechtsförmigkeit wird nicht als für das Wertverhältnis spezifische inter-individuelle Vermittlung erkannt, die daraus folgt, daß die produktive Tätigkeit im Verhältnis der Menschen zur Natur auch ihre Vermittlung untereinander nachgeordnet herstellt, die „Verfügungsmacht“ über Sachen und dingliches Recht darüber hinaus transhistorisch und konkretistisch als bloße Gewalt bar jeden gesellschaftlichen Inhalts gefaßt.


Die Ersetzung des Begriffspaares Arbeit (individuell) und Wert (gesamtgesellschaftliches Verhältnis) durch Selbstentfaltung (individuell) und Produktivkraftentwicklung (gesamtgesellschaftliches Verhältnis) wird strukturell ähnliche Widersprüche hervorbringen wie die gegenwärtige gesellschaftliche Form, weil das Individuum in seiner isolierten Position gegenüber einer selbstläufigen gesellschaftlichen Objektivität verbleibt und diese historisch-spezifische, durch die gesellschaftliche Vermittlung hergestellte, Gegensätzlichkeit als solche gar nicht erkannt, sondern als „natürliche menschliche Wesenseigenschaft“ verabsolutiert wird. Von daher erschließt sich auch, warum es schon im Entwurf einen „kategorischen Imperativ“ gibt, der die letzte Auffanglinie zur Vermeidung der bereits immanent angelegten Destruktionspotentiale markiert.


Damit wird auch die („magische“) Wirkform zur Einflußnahme auf die fetischistische Projektion nicht als Konkretisierung eines gesellschaftlich objektivierten Gedankendings kritisiert, sondern als angeblich genialer juristischer „Hack“ in ein trojanisches Pferd ideologisch umgedeutet, das die Wirkform mit gleichartiger Wirkform bekämpft. Wie vormals der böse Blick mit dem Amulett oder der Teufel mit dem Beelzebub, soll nun das Recht (Urheberrecht) mit dem vermeintlich wirksameren Recht (Urheberrecht unter Copyleft-Lizenz) bekämpft werden. Da derlei Magie aber nur innerhalb einer jeweils bestimmten Gesellschaftlichkeit „funktioniert“, mögen die Zauberblitze am Himmel wie Wetterleuchten zucken: Den Anfang einer neuen inter-individuellen Gegenvermittlung markieren sie nicht.


Diese Utopie einer Gesellschaft bleibt damit auch patriarchal, denn sie verweist menschliche Gesellschaftlichkeit jenseits der Produktion in die weiblich konnotierte „Natur“. Hieraus mag sich auch der LeserIn erschließen, warum der gesamte Artikel nicht ohne Absicht in der „männlichen Form“ verfaßt wurde, denn weder in der „Copyleft-Theorie“, noch in der Rechtstheorie wird eine Meta-Ebene der Erkenntnis auch nur ansatzweise in den Blick genommen (vgl. hierzu Scholz 2004). Galt bisher „Der Wert ist der Mann“, so wird dies im Copyleft-„Entwurf“ in ein nicht minder objektivistisches und damit patriarchales „Die Produktivkraftentwicklung ist der Mann“ umge“arbeitet“. Wo nur „Mann“ ist, muß es auch so benannt werden.


Der Aufruf zur „schenkweisen“ Steigerung der Produktivkraft ist bestenfalls tautologisch, denn der einzelne Produzent wird auch im Wertverhältnis, wenn überhaupt, nur für die eigene Arbeitskraftverausgabung „entlohnt“ bzw. über eine „Rente“ aus dem Gesamtverhältnis versorgt. Die Produktivkraft selbst ist immer ein „freies“ Geschenk an das Kapital und konstituiert sich „hinter dem Rücken“ (Marx) der Produzenten als immanent notwendige Konkretisierung ihres gesellschaftlichen Gesamtverhältnisses, das sich ihrer Kontrolle als – ebenso notwendig – Vereinzelte entzieht.


Schließlich ist dieser Appell grob fahrlässig. Die Hingabe von Immaterialgütern, also dinglichen Rechten, durch Einzelne ohne das Vorhandensein oder die zumindest ansatzweise Begründung einer Gegenvermittlung, die die Reproduktion der Individuen wieder in die inter-individuelle Vermittlung „zurückholt“, entkleidet solche Produzenten jeglicher Möglichkeit, ihr Überleben zu sichern. Die Aufgabe der wertförmigen „absoluten Verfügungsmacht“ ohne manifestes gesellschaftliches Verhältnis, das Überlebensmittel auf Grund und vermittels anderer Beziehungen zuwendet, führt nicht nur in den bürgerlichen Tod (Insolvenz), sondern – bei fortschreitender Prekarisierung – womöglich direkt auf den Friedhof.


Es nützt nichts, wenn Copyleft das Pferd von hinten aufzäumt. Es läuft nämlich gerade deshalb direkt in die Wüste. La, la...




Literatur

 

Foucault, Michel: Dispositive der Macht, Berlin 1978

 

Kroeschell, Karl: Deutsche Rechtsgeschichte, Hamburg 1972

 

Lemke, Thomas: Eine Kritik der politischen Vernunft, Hamburg 1997

 

Lohoff, Ernst: Die Ware im Zeitalter ihrer arbeitslosen Reproduzierbarkeit. Zur politischen Ökonomie des Informationskapitalismus, in: Streifzüge 3/2002, S. 29-36.

 

Meretz, Stefan: Produktivkraftentwicklung und Subjektivität. Vom eindimensionalen Menschen zur unbeschränkt entfalteten Individualität, 1999, http://www.kritische-informatik.de/index.htm?pksubj.htmhttp://www.kritische-informatik.de/index.htm?pksubj.htm

 

Meretz, Stefan: What’s Copyleft?, in: Streifzüge 1/2004, S. 11

 

Naphy, William & Spicer, Andrew: The Black Death. A history of plagues 1345-1730, Stroud 2000.

 

Ortlieb, Claus Peter: Bewusstlose Objektivität. Aspekte einer Kritik der mathematischen Naturwissenschaft, in: Krisis 21/22, 1998, S. 15-51, online unter: exit-online.org

 

Postone, Moishe: Time, Labor and Social Domination, Cambridge 1996

 

Postone, Moishe: Zeit, Arbeit und gesellschaftliche Herrschaft, Freiburg 2003

 

von Savigny, Carl Friedrich: Obligationenrecht I (liegt nur antiquarisch und beschädigt vor, so daß Erscheinungsjahr und Auflage nicht angegeben werden können).

 

Scholz, Roswitha: Neue Gesellschaftskritik und das Problem der Differenzen. Ökonomische Disparitäten, Rassismus und postmoderne Individualisierung. Einige Thesen zur Wert-Abspaltung in der Globalisierungsära, in: EXIT! Krise und Kritik der Warengesellschaft 1, 2004, S. 15-43.





Endnoten


[1] Stefan Meretz auf coforum.de/index, Stichwort „Selbstentfaltung“ [inzwischen hier abrufbar: de.wiki.oekonux.org], Hervorhebung im Originaltext.


[2] Klaus Holzkamp 1927-1995, zusammen mit Ute Osterkamp Begründer der „Kritischen Psychologie“; zur hier diskutierten Lesart vgl. Meretz 1999.


[3] Vgl. für viele andere: Postone 1996, S. 222, S. 229; Ortlieb 1998. Zur Kritik der Sichtweise der Copyleft-Theorie bedarf es insoweit eines eigenen Artikels, der sicherlich in einer der nächsten Exit-Ausgaben erscheinen wird.


[4] Unter dem Begriff „Brötchenproblem“ wird in den diversen Diskussionszirkeln der Copyleft-Befürworter die nach wie vor ungeklärte Fragen des „Umschlags“ in stofflichen Reichtum debattiert.


[5] Zur Kodifizierungsbewegung im 19. Jahrhundert vgl. insbesondere die Schriften von Friedrich Carl von Savigny.